Fahrplan für Hinterbliebene
ERGO Direkt Verbraucherinformation 2. März 2015
- Wen müssen Angehörige über den Tod informieren?
- Was müssen Hinterbliebene bei der gemeinsamen Wohnung beachten?
- Was passiert mit den Versicherungsverträgen des verstorbenen Partners?
Checkliste erstellen
Den Partner zu verlieren, ist für den Hinterbliebenen ein schrecklicher Verlust. „Die meisten Trauernden wollen sich in dieser Zeit am liebsten zurückziehen“, weiß ERGO Direkt Experte Reinhard Hacker. „Trotzdem müssen sie sich einer ganzen Reihe von praktischen Aufgaben stellen.“ Das Problem ist nur, dass viele Betroffene den Kopf dafür nicht frei haben. Als nützlich erweist sich daher eine Checkliste mit allen wichtigen Punkten, an der sich Betroffene entlanghangeln können.
Arzt verständigen
Denn schon in den ersten Stunden stehen einige dringende Erledigungen an: Wer seinen verstorbenen Partner zu Hause vorfindet, muss umgehend einen Arzt verständigen. „Der Mediziner stellt den Totenschein aus“, erklärt der ERGO Direkt Experte. „Falls der Angehörige im Krankenhaus stirbt, erledigen die Mitarbeiter dies automatisch.“
Totenschein und Sterbeurkunde
Der Totenschein ist erforderlich, um beim Standesamt die Sterbeurkunde beantragen zu können – der Behördengang muss spätestens drei Werktage später erfolgen. Ratsam ist, sich mehrere Kopien geben zu lassen. Die Angehörigen brauchen das Dokument für die Kündigung der Versicherungen und Nachlassangelegenheiten.
Hilfe vom Bestattungsunternehmen
Dann sollte der verbliebene Partner sich so schnell wie möglich Gedanken über die Bestattung machen. „Am besten, der Witwer oder die Witwe nimmt innerhalb von drei Tagen mit einem Bestattungsunternehmen Kontakt auf“, rät Reinhard Hacker. „Der Bestatter wird anbieten, die weitere Planung zu übernehmen – von der Auswahl der Blumen bis hin zum Aufgeben der Todesanzeige.“ Im nächsten Schritt sollten Freunde, Verwandte und der Arbeitgeber des Verstorbenen informiert werden.
Testament an Nachlassgericht weiterleiten
Doch auch die finanziellen und erbrechtlichen Angelegenheiten darf der Hinterbliebene nicht auf die lange Bank schieben: „Schließlich muss er auch die Weichen für sein weiteres Leben stellen“, weiß der Experte. Wenn der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat, muss der Partner es beim zuständigen Nachlassgericht abgeben. Liegt es bei einem Notar, muss dieser über den Tod informiert werden.
Die gemeinsame Wohnung
Der Betroffene sollte zudem überlegen, was mit der gemeinsamen Wohnung geschehen soll: Lief der Mietvertrag auf den Verstorbenen, kann der verbliebene Partner das Mietverhältnis übernehmen – er muss aber nicht. Falls die Wohnung für ihn allein nicht in Frage kommt, muss er den Vermieter jedoch innerhalb eines Monats informieren.
Auszahlung der Lebensversicherung
Auch eine Durchsicht aller Verträge des Verstorbenen steht nun an. Vor allem sollte der Partner die Versicherer des Verstorbenen umgehend in Kenntnis setzen – bei Lebensversicherungen kann der Begünstigte jetzt die Auszahlung der vereinbarten Summe veranlassen.
Übernahme von Versicherungsverträgen
„Bei Hausrats- oder Haftpflichtversicherungen hat der Ehepartner in der Regel die Möglichkeit, die Policen weiterzuführen“, so Reinhard Hacker. Bislang mitkrankenversicherte Ehepartner können nach dem Tod des Versicherten eventuell dessen Vertrag übernehmen.
Ansprüche aus der Rentenversicherung
Hatte der Verstorbene eine private Rentenversicherung abgeschlossen, sollte geprüft werden, ob noch Ansprüche bestehen: Ist der Versicherte vor Renteneintritt gestorben, erhält der Begünstigte in manchen Fällen die bisher gezahlten Beiträge. Hatte der Verstorbene das Rentenalter bereits erreicht, profitieren die Begünstigten eine bestimmte Zeit lang weiter von den Zahlungen – falls der Vertrag eine Garantiezeit vorsieht.
Witwen- oder Witwerrente beantragen
„Außerdem sollte der Ehepartner so schnell es geht die gesetzliche Witwen- oder Witwerrente beantragen“, rät der ERGO Direkt Experte. „Allerdings erweist sich die Klärung der Ansprüche oft als kompliziert. Hilfe erhalten Betroffene bei den Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung.“
Quelle: ERGO Direkt
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