ERGO Expertengespräch 11. Juni 2013
Sind „Versicherungsnehmer“ und „Versicherter“ eigentlich immer dieselbe Person? Viele Verbraucher empfinden die Fachbegriffe in Versicherungsunterlagen als verwirrend. Und wünschen sich leicht verständliche Informationen, die keine Fragen offen lassen. Daran arbeitet ERGO seit 2011 mit der Klartext-Initiative – und erhielt jetzt als erster Versicherer Deutschlands sogar ein TÜV-Siegel für verständliche Kommunikation. Weil es ganz ohne Fachbegriffe dennoch nicht geht, erklärt ERGO Vorsorgeexpertin Tatjana Höchstödter im aktuellen Expertengespräch wichtige Begriffe rund um die Rollen in Verträgen der Lebensversicherung.
Der „Versicherungsnehmer“ ist vertraglich gesehen die Hauptperson einer Lebensversicherung. Was genau ist seine Rolle?
Der Versicherungsnehmer schließt mit dem Versicherer den Versicherungsvertrag und ist damit die zentrale Person. Er oder sie entscheidet über Art und Umfang der Versicherung, erhält den Versicherungsschein und ist für die Beitragszahlung verantwortlich. Der Versicherungsnehmer muss die Beiträge aber nicht unbedingt selbst zahlen. Das kann auch ein anderer „Beitragszahler“ erledigen. Beispiel: Ein Azubi schließt eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab, aber seine Eltern übernehmen die Beiträge. In der Regel ist der Versicherungsnehmer selbst der „Versicherte“ oder, gleichbedeutend, die „versicherte Person“. Deren Leben oder Gesundheit ist vertraglich versichert. Bei der Absicherung gegen Berufsunfähigkeit vereint häufig ein und dieselbe Person beide Rollen auf sich. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, etwa wenn eine Großmutter für ihr Enkelkind eine Ausbildungsversicherung abschließt. Dann ist die Großmutter Versicherungsnehmer und das Enkelkind ist die versicherte Person.
Und welche Rolle spielt der „Bezugsberechtigte“?
Der Bezugsberechtigte erhält bei Fälligkeit die ihm vertraglich zustehende Leistung aus der Lebensversicherung. Dazu muss er oder sie im Versicherungsschein jedoch namentlich genannt sein. In vielen Fällen wird das Bezugsrecht auf die Kinder oder den Ehepartner übertragen. Wichtig dabei: Bei einer Scheidung bleibt dieses Recht zunächst bestehen. Es kann aber auf einen neuen Partner übertragen werden. Das ist jedoch nur möglich, wenn das Bezugsrecht „widerruflich“ vereinbart ist. „Unwiderrufliche“ Bezugsrechte können nur mit Zustimmung des Bezugsberechtigten geändert werden. Wenn bei Vertragsabschluss nicht anders vereinbart, ist das Bezugsrecht normalerweise widerruflich festgelegt. Bezugsberechtigt können auch mehrere Personen sein. Dazu gehören auch natürliche oder juristische Personen, zum Beispiel eingetragene Vereine. Wie die Aufteilung der ausgezahlten Summe erfolgt, regelt der Vertrag. Ist dies nicht der Fall, erhalten alle Personen die gleiche Leistung.
Klingt einfach – viele Verbraucher machen sich deshalb um die „Rollenverteilung“ bei Vertragsabschluss nicht viele Gedanken. Warum ist dies aber beispielsweise bei einer Risikolebensversicherung wichtig?
Die Verteilung der genannten Rollen in Versicherungsverträgen ist wichtiger, als viele denken. Gerade bei unverheirateten Paaren kann auf die Versicherungssumme im Todesfall unter Umständen Erbschaftssteuer fällig werden. Die richtige Vertragsgestaltung spart also möglicherweise bares Geld, vor allem bei der Risikolebensversicherung. Auf Nummer Sicher gehen Paare, die sich „über Kreuz“ versichern: Möchte zum Beispiel der Familienvater seine Partnerin für den Fall seines Todes absichern, sollte er die versicherte Person sein und die Frau Versicherungsnehmerin. Zudem muss sie die Versicherungsbeiträge selbst von einem eigenen Konto zahlen.
Quelle: ERGO
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